Nicht klein beigeben!!

Rechtsfragen Wenn die Kasse einen Antrag ablehnt, müssen Betroffene das nicht hinnehmen.

Der Reha-Antrag wird abgelehnt, der neue Rollstuhl verweigert, die Haushaltshilfe nicht bewilligt: Ärger mit der Krankenkasse kann sich jeder Versicherte einhandeln. Wer sich im Recht fühlt, sollte dann aber nicht einfach klein beigeben.

Das seit Ende Februar gültige Patientenrechtgesetz bringt den Versicherten dabei immerhin eine Erleichterung: Die Krankenkassen müssen über Anträge innerhalb von drei Wochen entscheiden. Bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes verlängert sich die Frist auf fünf, bei zahnärztlichen Gutachten auf sechs Wochen.

Hält die Kasse die Frist ohne triftige Gründe nicht ein, kann sich der Antragsteller die Leistung auf Kassenkosten selbst beschaffen.

Widerspruch als Chance

Nach einer fristgerechten Ablehnung können Betroffene Widerspruch einlegen - per Fax, brieflich per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung in einer Geschäftsstelle der Kasse.

Patientenberichte zeigen, dass dieser Weg oft erfolgreich ist. Wichtig: Wie auch beim möglichen weiteren Verlauf gilt es dabei eine Frist einzuhalten, die man vorsichtshalber nicht ausschöpfen sollte.

Die Kasse kann weiterhin nur begrenzt auf Zeit spielen:"Reagiert sie auf den Widerspruch nicht, kann man nach drei Monaten eine Untätigkeitsklage erheben", erklärt Adelheid Kieper, Fachanwältin für Medizinrecht.

Fällt auch der fristgerechte Widerspruchbescheid negativ aus, bleibt nur der Gang zum örtlichen zuständigen Sozialgericht. Die ist für den Versicherten kostenlos. Den Anwalt, der sich im Sozialrecht auskennen sollte muss er allerdings bei einer Niederlage selbst bezahlen, sofern nicht eine Rechtschutzversicherung einspringt. Wer ein geringes Einkommen hat, kann einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen.

Wichtig für Versicherte ist das " Amtsrmittlungsprinzip": Das Gericht sammelt von sich aus alle Fakten und Unterlagen. Deshalb kann der Kläger, der den Anwalt nicht bezahlen kann, sich auch selbst vertreten, wenn der Fall nicht zu kompliziert ist. Eine Anwaltspflicht besteht nur bei der höchsten Instanz, dem Bundessozialgericht ( BSG ). Den Weg dorthin kann jedoch kaum jemand beschreiten, weil das BSG oder das Landessozialgericht als mittlere Instanz nur in eher grundsätzlichen Fällen eine Revision zulassen.

Der Weg durch die Instanzen

Wer sich wehrt, muss bestimmte Fristen beachten

Antrag an die Krankenkasse > Bescheid der Krankenkasse > bei Ablehnung

                                            ( innerhalb von 3 Wochen)  (innerhalb 1Mon)

Widerspruch > Widerspruchbescheid der Kasse > bei Ablehnung Klage vor

                      ( innerhalb 3 Mon.)                     ( innerhalb 1 Mon. )

dem Sozialgericht > Einstweilige Anordnung, Urteil oder Vergleich: >

                              ( ohne bindende Frist )

bei Ablehnung: evtl. Berufung vor dem Landessozialgericht.

             ( innerhalb 1 Mon. )

Quelle: Apotheken Umschau